siehe auch Fachliteratur >besondere Abfälle
In der Deponieverordnung wird die Ablagerung aller Abfälle geregelt, also auch der Abfälle von der man bisher nicht so recht wußte, ob die TA Siedlungsabfall oder die TA Abfall gilt. Soweit interessante Hinweise auf den Umgang, insbesondere die Ablagerung von besonderen Abfällen bekannt werden, soll hier darauf hingewiesen werden.
Die Industrie hat sich (nicht ganz freiwillig) von der Produktion und Verwendung von Asbestzement auf Faserzement umgestellt.
Von den Entsorgungsunternehmen wird das allerdings kaum honoriert. In vielen, in den meisten Fällen fallen die gleichen Entsorgungskosten an, wie für Asbestzement. Hauptargument: Es sei so schwer zu entscheiden, ob es wirklich Faserzement ist. Die Kennzeichnungen von Faserzement sei nicht deutlich genug lesbar oder gar nicht bekannt, oder bei Bauschutt nicht auf allen Bruchstücken vorhanden.
Wer kennt Praktiken, wo Fserzement entsprechend seiner Ungefährlichkeit wie Bauschutt entsorgt wird? Bitte E-Mail an info@deponie-stief.de
Asbest wird auf der Asbestmonodeponie Cheine abgelagert.
Stede, Birgit
Wie es gerade Recht ist oder wie Interpretationen des Abfallrechts Müllströme sichern sollen.
Müll und Abfall 4/2003 Seiten 162 bis 168
Dem Titel des Beitrages ist (leider) nicht zu entnehmen, daß u.a. sehr ausführlich die Verwertung und Beseitigung von asbesthaltigen Baustoffen diskutiert wird.
Die Autorin beschimpft den Gesetzgeber der Ignoranz hinsichtlich des Verwertungsgebotes (hier für Asbestzementhaltige Abfälle). Er, genau wie der Umweltausschuß des Bundesrates behindere die technisch mögliche und wirtschaftliche vorteilhafte thermische Verwertung von asbesthaltigen Abfällen mit "dem in Europa einmalig durchgeführten Verfahren in der Anlage der Fa. MVG in Hockenheim-Herrenteich" mit dem die Assbestfasern nachweislich vollständig zerstört werden könnten. Warum tut der Gesetzgeber so etwas Böses? Natürlich, weil er die nicht ausgelasteten Haus- und Sonderabfalldeponien unterstützen will! Und besonders unverständlich ist der Autorin, daß im LAGA Merkblatt Asbest die thermische Behandlung empfohlen wird, aber der Umweltausschuß des Bundesrates diese aber durch Verhinderung einer Änderung der ChemVerbotsV verhindert.(23-Apr-2003)
LAGA-Merkblatt Entsorgung asbesthaltiger Abfälle vom 6. September 1995 in der Fassung vom 20. Februar 2001 (aktualisiert aufgrund der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001)online verfügbar 12-Aug-2002)
Die EU Kommission will u.a.
als gefährliche Baustoffe einstufen, bekam im April 2001 dafür aber keine qulifizierte Mehrheit. mehr.
Asbesthaltige Abfälle müssen nicht zwingend auf Monodeponien für Asubest abgelagert werden.
So gibt es z. B. in Hessen einen Erlass, wie auf Deponien mit asbesthaltigen Stoffen umzugehen ist. Der Erlaß stellt die verbindliche Einführung des LAGA-Merkblattes dar.
Erlaß des RP Kassel betr. LAGA Merkblatt über die Entsorgung asbesthaltiger Abfälle pdf 106K (12-Feb-2001)
Das LAGA Asbestmerkblatt ist im Internetzu finden unter
http://www.abfallberatung.de/gesetze/asbest1.htm
als Runderlaß des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
Asbesthaltige Abfälle, die auf Hausmülldeponien abgelagert werden können sind z.B. zementverfestigte Produkte wie Eternit, Fensterbaenke und Dachschindeln, wenn entsprechende Arbeitsschutzmassnahmen eingehalten werden.
Als geeignete Arbeitsschutzmaßnahmen gelten z. B. Verpackung, separate
Anlieferung etc.
Erforderliche deponietechnische Randbedingungen sind z.B. separate Einbaustelle, asbesthaltige Abfälle nicht dierekt mit dem Kompaktor ueberfahren.
Von der Regionalen Abfallentsorgung Kreis Kassel gibt es "Asbest- und Mineralfaserabfälle im Landkreis Kassesl -Eine Information zur Entsorgung von Abfällen mit gesundheitsgefährdenen Fasern".
Von der Regionalen Abfallentsorgung Kreis Kassen zur Verfügung gestellt als pdf Datei (24K)
(12-Feb-2001)
Asbest und asbesthaltige Abfälle können naturlich auch auf speziellen Monodeponien abgelagert werden, z. B. auf der Asbestdeponie Caschwitz
Das BMU hat zum 13./14. Februar 2006 zum Workshop zu den Anforderungen an die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung mineralischer Abfälle eingeladen.
Im Internet stellt das BMU fest: Der Workshop "Anforderungen an die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung Mineralische Abfälle" am 13. und 14. Februar 2006 im Bundesumweltministerium in Bonn war ein großer Erfolg und es wurden wesentliche Fortschritte erzielt.
Vorträge sind im Internet verfügbar: http://www.bmu.de/ > abfallwirtschaft/downloads/doc/36780.php
Was Sie dort erwartet finden Sie auch bei DeponieOnline LandfillOnline hier!!!
Zusammengefaßt finden Sie Vorträge / Beiträge zu folgenden Themen:
Begrüßung und Eröffnungsrede, Dr. Helge Wendenburg
Ergebnisse aus dem UFOPLAN-Vorhaben"Aufkommen, Verbleib und Qualität mineralischer Abfälle", Günter Dehoust
Methoden und Ansätze zur Regelung der Verwertung mineralischer Abfälle, Prof. Dr. Christian Niemann-Delius
Die LAGA-Eckpunkte für eine Verordnung über die Verwertung von mineralischen Abfällen, Dr. Heinz-Ulrich Bertram
Anmerkungen zum Eckpunktepapier aus der Sicht der betroffenen Industrie, Dr. Jörg Demmich
Anmerkungen zum Eckpunktepapier aus der Sicht des Boden- und Grundwasserschutzes, Dr. Claus Bannick und Martin Böhme
Verwendung mineralischer Abfälle bei
Verfüllungsmaßnahmen, Kurt Bartke
Regelungen in den Niederlanden zur Verwertung
mineralischer Abfälle,
Dr. Hans A. van der Sloot
Regelungen in Österreich zur Verwertung mineralischer Abfälle, Franz Mochty
Entwicklungen in der europäischen Bauproduktennormung, Dr. Utz Draeger
Konsequenzen aus dem Tongrubenurteil, Harald Notter
Otto Bischlager, Umweltministerium Bayern
Peter Dihlmann, Umweltministerium Baden-Württemberg
Wigbert Kreutzberg, Umweltministerium Brandenburg
Dr. Christel Wies, Umweltministerium Nordrhein-Westfalen
Dr. Ebert Kietz, Umweltministerium Sachsen
Dr. Hans-Dietrich Zerbe, Landesamt Natur und Umwelt Schleswig-Holstein
Ralf-Helge Theis, Umweltministerium Saarland
Große Massen von Baggergut fallen bei der Gewässerunterhaltung und dem Gewässerausbau an.
Statt der Beseitigung (Ablagerung) in Deponien wird (natürlich) von den Abfallbesitzern die Verwertung angestrebt.
Für den Umgang mit Baggergut enthalten u.a. folgende Veröffentlichungen Hinweise:
Bertsch, W. und Herrmann, L.
Umgang mit Baggergut
Müllhandbuch Kennziffer 3484 Lfg. 1/01 Erich Schmidt Verlag
Beitrag basiert auf dem ATV-Merkblatt M 362
ATV-Merkblatt M 362 "Umgang mit Baggergut
Aus dem Beitrag von Bertsch und Herrmann:
Gegenstand des Merkblattes ist der Umgang mit Baggergut aus der Gewässerunterhaltung und -ausbau im Binnenland bis zur Süßwassergrenze. Ziel ist, der Öffentlichkeit, den Genehmigungsbehörden und all denen, die mit der Entsorgung von Baggergut aus der Gewässerunterhaltung und -ausbau zu tun haben, eine Anleitung an die Hand zu geben, in der der Umgang mit Baggergut dargestellt ist. Es war nicht Ziel dieses Merkblattes, bundeseinheitlich abgestimmte Regelungen für die Unterbringung von belastetem Baggergut aufzustellen, vielmehr soll die Problematik beim Umgang mit Baggergut in Form einer Handlungsempfehlung aufgezeigt werden.
Am besten Sie geben in Google eine. Bauabfallentsorgung oder Bauabfälle Entsorgung
Die EU Kommission will u.a.
als gefährliche Baustoffe einstufen, bekam im April 2001 dafür aber keine qualifizierte Mehrheit. mehr ...
Im Runderlass IV A2 - 800-21771/IV A 4-541.1.5 vom 14.7.2000, Ministerialblatt des Landes NRW Nr. 48 vom 17. Aug. 200, Seiten 822-829 ist von MUNLV die Verwendung von Baustoffen auf Deponien erläutert worden.
Runderlass als pdf-Datei (23-Feb-2001)
Deponieverwertungsverordnung
siehe Recht > Bund (Stand Juni 2004)
MVA Schlacke und Rauchgasreinigungsrückstände können nicht immer verwertet werden. Sie müssen u. U. in Deponien (oberirdisch, unterirdisch) abgelagert werden.
Bei der Ablagerung können Probleme auftreten: Starke Wärmeentwicklung in MVA-Schlackedeponien, Schwermetallfreisetzung in Ablagerungen von Rauchgasreinigungsrückständen.
Fachliteraturhinweise findet man unter fachlit/dverhalten.htm
"Ab dem 1. Juni 2005 ist die Ablagerung organischer, biologisch abbaubarer Siedlungsabfälle ohne Vorbehandlung nicht mehr zulässig. In diesem Zusammenhang ist damit zu rechnen, dass zunehmend Fragen zu den möglichen Entsorgungswegen für so genannte „Grenzwertige Abfälle“ auftreten. Als „Grenzwertige Abfälle“ werden die Abfälle bezeichnet, die für eine Ablagerung vorgesehen sind, bei denen jedoch die Zuordnungswerte – Glühverlust bzw. TOC – überschritten sind, zugleich aber eine Zulassung zur Ablagerung aufgrund der Fußnotenregelungen des Anhangs 1 der Abfallablagerungsverordnung nicht ausgeschlossen erscheint. Soweit dies nicht möglich ist, sind vom Entsorgungspflichtigen andere Entsorgungswege oder zusätzliche Behandlungsverfahren zu wählen. Zur Prüfung der Zulässigkeit der Ablagerung und zur Hilfestellung bei der Entscheidung über alternative Entsorgungswege wurde die Arbeitsgruppe „Grenzwertige Abfälle“ bestehend aus Vertreter-(innen) des Umweltministeriums (UM), der Regierungspräsidien, der Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH (SAA), der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg (LfU) und ausgewählten Landratsämtern/Abfallwirtschaftsbetrieben eingerichtet. Die Arbeitsgruppe stellt eine Liste über die zu bearbeitenden Abfälle zusammen, bewertet sie bezüglich der Zulässigkeit ihrer Ablagerbarkeit auf Deponien und gibt Empfehlungen bezüglich der sonstigen Entsorgung dieser Abfälle ab. Die Liste ist nicht abschließend und wird ständig fortgeschrieben. Für jeden „Grenzwertigen Abfall“ wird ein so genannter Abfallsteckbrief ... erarbeitet"
Die Arbeitsergebnisse sind im Internet verfügbar unter:
http://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/9509/